Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes (§§ 61 bis 66) erhalten Personenstandsurkunden grundsätzlich nur die Personen auf die sich der Eintrag im Personenstandsregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Vorfahren und Abkömmlinge sind z.B. Eltern, Großeltern bzw. Kinder und Enkelkinder.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Personenstandsurkunde, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen. Dies bedeutet, dass das rechtliche Interesse des Antragstellers jederzeit nachprüfbar sein muss. Zur Vermeidung von Nachfragen ist es deshalb ratsam, einen Nachweis über das rechtliche Interesse beizufügen oder die Vollmacht einer berechtigten Person beizufügen. Ein rechtliches Interesse liegt in der Regel dann vor, wenn die Kenntnis von Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sind. Für Geschwister eines Kindes oder eines Verstorbenen reicht in der Regel für die Benutzung des Geburts- oder Sterberegisters die Glaubhaftmachung eines berechtigtes Interesses aus.
Für bestimmte Einträge gelten noch besondere Schutzvorschriften (z.B. Einträge von Personen, die an Kindes Statt angenommen wurden).
Gleiches gilt im Übrigen für die Erteilung von Auskünften aus den Personenstandsregistern.
Bitte beachten Sie bei der Urkundenbestellung, dass der Ort des Ereignisses (also der Geburt, der Eheschließung bzw. des Sterbefalles) und nicht der Wohnort maßgebend ist.
z.B. Das Kind wurde im Städt. Krankenhaus Pirmasens geboren, die Eltern wohnen aber in Lemberg. Beurkundet wurde die Geburt beim Standesamt der Stadt Pirmasens. Dort erhalten Sie auch entsprechende Urkunden. Besonderheiten bestehen beim Familienbuch. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Erläuterungen.
Durch die Reform des Personenstandsrechts gelten ab dem 01.01.2009 neue Aufbewahrungs- und Fortführungsfristen für Personenstandsunterlagen. Danach sind:
Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
Geburtenregister 110 Jahre und
Sterberegister 30 Jahre
durch die Standesämter aufzubewahren und fortzuführen. Gleiches gilt auch für die Sammelakten zu diesen Registern.
Nach Ablauf dieser Fristen geben wir die genannten Personenstandsunterlagen an unser Archiv ab. Aus den archivierten Unterlagen dürfen keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt werden. Urkundliche Nachweise können nur noch nach archivrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
Bitte richten Sie Ihre Urkundenanforderung schriftlich an:
Per Post: Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land, Archivverwaltung, Bahnhofstr. 19, 66953 Pirmasens
Per Fax: 06331-872 100
Per E-Mail: martin.niebuhr@pirmasens-land.de
Die Archivordnung und die dazugehörige Archivgebührensatzung sind auf unserer Homepage einsehbar (siehe Download)
Folgende Personenstandsurkunden werden ausgestellt:
Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde kann auch als mehrsprachiger Vordruck ausgestellt werden.
Die Gebühr für die Geburtsurkunde beträgt 10,00 €.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburts, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister
Hierbei handelt es sich in der Regel um eine durch Kopie hergestellte Abschrift des Eintrages.
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister bzw. eine beglaubigte Abschrift des Geburteneintrages wird in der Regel zur Anmeldung der Eheschließung bzw. zur Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft benötigt.
Die Gebühr für einen beglaubigten Ausdruck beträgt 10,00 €.
Eheurkunde (früher Heiratsurkunde)
Die Eheurkunde kann auch als mehrsprachiger Vordruck ausgestellt werden.
Die Gebühr für eine Heiratsurkunde beträgt 10,00 €.
Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Bei dieser Urkunde handelt es sich nicht um eine Personenstandsurkunde im Sinne des Personenstandsgesetzes.
Eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch kann nur erteilt werden, wenn:
Für ein bis zum 31.12.2008 eingetragenes und im Ausland geborenes Kind kein Geburtseintrag im Inland besteht und
Das Kind bzw. die Eltern des Kindes die Ausstellung dieser Urkunde beantragen.
Die Gebühr für eine Abschrift aus dem Familienbuch beträgt 10,00 €.
Sterbeurkunde
Die Gebühr für eine Sterbeurkunde beträgt 10,00 €.
Die Sterbeurkunde kann auch als mehrsprachiger Vordruck ausgestellt werden.
Aus den nachfolgenden Orten erhalten Sie von uns Personenstandsurkunden (bitte beachten Sie hierzu die oben aufgeführten Aufbewahrungs- und Fortführungsfristen):
Bottenbach:
1876 – 1904
Eppenbrunn:
Hilst:
Kröppen:
Lemberg:
mit den Ortsteilen: Glashütte, Kettrichhof, Langmühle, Rodalberhof, Salzwoog, Wolfsägerhof und bis 13.10.1956 Ruhbank.
Geburten und Sterbefälle im Ortsteil Ruhbank werden ab 13.10.1956 beim
Simten:
Bis 08.06.1969
Die Gemeinde Simten bestand bis 08.06.1969 aus den Ortsteilen Niedersimten und Obersimten. Der Ortsteil Niedersimten wurde ab 09.06.1969 in die Stadt Pirmasens eingemeindet. Der Ortsteil Obersimten ist seither eigenständige Gemeinde.
Geburten und Sterbefälle im Ortsteil Niedersimten werden seit 09.06.1969 beim
Ruppertsweiler:
1876 – 1947
ab 1948 Standesamt Pirmasens-Land in Pirmasens
Schweix:
Trulben:
mit den Ortsteilen Felsenbrunnerhof, Hochstellerhof, Imsbacherhof,
Vinningen:
Seit dem 01.04.1973 werden die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle, die sich in den oben genannten Orten ereignen beim Standesamt Pirmasens-Land in Pirmasens beurkundet.