Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
Unzulässig ist:
- das flächenhafte Verbrennen
- das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von
100 m zu Wäldern und
50 m zu Gebäuden jeder Art und öffentlichen Verkehrswegen und
10 m zu Nachbarkulturen, sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen. - das Verbrennen zwischen 18 Uhr und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen, insbesondere Altreifen
Daneben ist nach § 28 Landesnaturschutzgesetz unter Anderem verboten:
- im Außenbereich in der Zeit vom 01. März bis 30. September Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen,
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen;
- Stoppelfelder flächenhaft abzubrennen.
Die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein. Es darf keine Rauchbelästigung und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
Der Verbrennungsvorgang ist ständig zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen vor Verlassen der Verbrennungsstelle gelöscht werden. Bei anhaltender Trockenheit (Waldbrandstufe 4 – nach Festlegung des Deutschen Wetterdienstes; www.dwd./waldbrand) wird generell aus Gründen des Brandschutzes das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen untersagt.
Wer mehr als 3 m³ pflanzliche Abfälle verbrennen will, hat dies vor dem Verbrennen der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land grundsätzlich persönlich durch Vorsprache, in Ausnahmefällen auch telefonisch unter der Tel. 06331-872109 oder per E-Mail (Harald.Borne@pirmasens-land.de), anzuzeigen. Der Anzeigende erhält eine schriftliche Bestätigung seiner Anzeige mit dem vollen Wortlaut dieser Landesverordnung. Die Bestätigung wird kostenlos erteilt.
In letzter Zeit gab es immer wieder Beschwerden, da entweder die Mindestabstände nicht eingehalten und/oder die pflanzlichen Abfälle nicht ausreichend trocken waren und es deshalb zu teils erheblichen Rauchbelästigungen kam. In vielen Fällen wird von besorgten Bürgern die Feuerwehr alarmiert, da es den Anschein hat, dass ein Schadenfeuer entstanden ist. Solche Zuwiderhandlungen werden auch weiterhin zur Anzeige gebracht und können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Bitte informieren Sie sich deshalb vorher über die Zulässigkeit der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen und beachten Sie, dass keinesfalls innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage eine Verbrennung von pflanzlichen Abfällen erfolgen darf.
Wenn eine zumutbare Verwertungsoption besteht, scheidet grundsätzlich die Verbrennung an Ort und Stelle wegen des Vorrangs der Abfallverwertung aus. In diesem Fall ist die Verbrennung durch die zuständige Kommunalbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 4 der oben genannten Landesverordnung im Einzelfall oder allgemein zu untersagen. Eine Verbrennung vor Ort kann insbesondere nur dann in Betracht kommen, wenn die betreffenden Abfälle von Pflanzenkrankheiten befallen sind und die Gefahr besteht, dass es beim Transport in eine Entsorgungsanlage zur Verbreitung des Krankheitserregers kommen kann.
Grünabfälle können im Rahmen der Müllabfuhr in der braunen Tonne entsorgt oder auch kostenfrei in den Recyclinghöfen angeliefert werden. Bitte beachten Sie hierzu auch die aktuelle Müll-Information des Landkreises Südwestpfalz. Über Fragen der Entsorgung (Abfallberatung) erhalten Sie nähere Auskünfte unter der Telefonnummer 06331-809238 bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz.
Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass mit der letzten Änderung des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz Einsätze der Feuerwehr anlässlich Verstößen oder Nichteinhaltung der geltenden Landesverordnung als Tatbestände zur Abrechnung von kostenpflichtigen Einsätze aufgenommen wurden. In diesen Fällen werden zukünftig die Einsatzkosten der Feuerwehr vom Verursacher zurückgefordert. Die Einsatzkosten können je nach Aufwand und Personaleinsatz mehrere Hundert Euro betragen. Bedenken Sie dies bitte, bevor Sie ein Feuer entfachen und nutzen Sie stattdessen die öffentlichen Entsorgungsmöglichkeiten oder lassen Sie die Grünabfälle an geeigneter Stelle auf Ihrem Grundstück verrotten.
Pirmasens, 23.02.2021
Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land
-Ordnungsamt-