Allgemeinverfügung über das Verbot von offenem Feuer


Aufgrund der §§ 1, 2, 3, 9, 103, 105 und 106 Abs.1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetztes ( POG ) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über dir Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetztes in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetztes in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 8 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz ( LBKG ) erlässt die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land als zuständige örtliche Ordnungsbehörde folgende Allgemeinverfügung:

  1. Verbot von offenem Feuer

Das Entzünden und Betreiben von offenen Feuern jeglicher Art wird aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes untersagt.

Das Verbot gilt für:

  • Grillfeuer,
  • Lagerfeuer,
  • Feuerstellen,
  • Fackeln,
  • Feuerwerk,
  • Verbrennen von pflanzlichen Abfällen,
  • Sonstige Feuerstellen im Freien.

Das Verbot gilt auf:

  • Waldflächen,
  • Öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen,
  • Feld- und Wirtschaftsflächen,
  • Landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich,
  • Gartengrundstücken im Außenbereich außerhalb geschlossener Ortslagen.

Ebenfalls untersagt ist das Wegwerfen oder Zurücklassen glimmender oder brennender Gegenstände, insbesondere von Zigaretten, Zigarren, Streichhölzer oder ähnlichen Gegenständen.

  1. Grillen auf privaten Grundstücken

Das Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortsanlagen der erbandsangehörigen Gemeinden bleibt grundsätzlich zulässig.

Hierbei sind jedoch geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Bränden zu treffen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:

 Keine Brandgefahr für Gebäude, Pflanzen oder Nachbargrundstücke entsteht,

  • geeignete Löschmittel ( Feuerlöscher, Wasser ) bereitstehen,
  • das Feuer dauerhaft beaufsichtigt wird.

Auf Grundstücken im Außenbereich sowie auf landwirtschaftlichen Flächen ist Grillen ausschließlich mit Gasgrill und unter Einhaltung geeigneter Brandschutzmaßnahmen zulässig.

  1. Verbot von pyrotechnischen Gegenständen

Das Verschießen oder Abbrennen von Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln, Rauchkörpern, Rauchbomben sowie sonstigen pyrotechnischen Gegenständen wird im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land untersagt.

 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land.

 Inkrafttreten und Befristung

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 Sie gilt bis einschließlich 31.08.2026.

 Eine Verlängerung bleibt vorbehalten, sofern die Gefahrenlage weiterhin besteht.

Zwangsmittelandrohung

Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Allgemeinverfügung, wird gemäß den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetztes Rheinland-Pfalz (LVwVG) als Zwangsmittel die Ersatzvornahme angedroht.

Dies umfasst insbesondere das Ablöschen unerlaubter Feuerstellen auf Kosten des Verantwortlichen.

Zusätzlich kann bei Verstößen ein Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1 POG ausgesprochen werden.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) im öffentlichen Interesse angeordnet.

Begründung

Aufgrund der derzeitigen Wetterlage sowie der anhaltenden Trockenheit besteht eine erhöhte Brandgefahr für Wald-, Feld- und Vegetationsflächen innerhalb der Verbandsgemeinde.

Trockene Vegetation kann sich durch kleinste Zündquellen entzünden.

Offenes Feuer, Grillfeuer sowie Einsatz pyrotechnischer Gegenstände stellen derzeit eine erhebliche Gefahr dar, da sich entstehende Brände insbesondere bei Wind schnell ausbreiten können.

Hierdurch können erhebliche Gefahren für:

  • Leib und Leben von Menschen,
  • Einsatzkräfte,
  • Sachwerte,
  • Landwirtschaftliche Flächen,
  • Wald- und Naturflächen

entstehen.

Gemäß § 9 POG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Die getroffenen Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um die bestehende Brandgefahr wirksam zu reduzieren.

Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist aufgrund der aktuellen Gefahrenlage nicht ersichtlich.

Das öffentliche Interesse am Schutz von Menschen, Sachwerten und Natur überwiegt gegenüber dem Interesse Einzelner an der von offenen Feuern oder Feuerwerken.

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung ist erforderlich, da durch die aufschiebende Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs die Wirksamkeit der angeordneten Schutzmaßnahmen erheblich beeinträchtigt würde.

Aufgrund der aktuellen Brandgefahr kann nicht abgewartet werden, bis ein Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen ist.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Gefahrenabwehr überwiegt daher das private Interesse an der Durchführung der untersagten Handlung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.

Der Widerspruch ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 19, 66953 Pirmasens einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Der Widerspruch hat aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

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