Verbrennen pflanzlicher Abfälle


Aus gegebenem Anlass weisen wir erneut auf die wesentlichen Bestimmungen der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle hin. In letzter Zeit häufen sich in unserem Verbandsgemeindegebiet Feuerwehreinsätze, die auf eine unsachgemäße Verbrennung von pflanzlichen Abfällen zurückzuführen sind. In vielen Fällen werden die Bestimmungen nicht eingehalten und dadurch andere Personen belästigt.

Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

Unzulässig ist 

  • das flächenhafte Verbrennen
  • das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von 

100 m zu Wäldern und
50 m zu Gebäuden jeder Art und öffentlichen Verkehrswegen und
10 m zu Nachbarkulturen, sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen 

  • das Verbrennen zwischen 18 Uhr und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
  • das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen, insbesondere Altreifen


Daneben ist nach § 28 Landesnaturschutzgesetz unter Anderem verboten:

  • im Außenbereich in der Zeit vom 01. März bis 30. September Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen
  • die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen ungenutztem Geländer, an Hecken oder Hängen abzubrennen


Die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein. Es darf keine Rauchbelästigung und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Der Verbrennungsvorgang ist ständig zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen vor Verlassen der Verbrennungsabfälle gelöscht werden. Bei anhaltender Trockenheit muss aus Gründen des Brandschutzes das Verbrennen ganz unterlassen werden.

Wer mehr als 3 m³ pflanzliche Abfälle verbrennen will, hat dies vor dem Verbrennen der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land entweder persönlich durch Vorsprache, telefonisch unter 06331-872109 oder per Mail (Harald.Borne@pirmasens.land.de) anzuzeigen. Der Anzeigende erhält eine schriftliche Bestätigung seiner Anzeige mit dem vollen Wortlaut der Landesverordnung. Die Bestätigung wird kostenfrei erteilt.

Es gibt häufig Beschwerden, da entweder die Mindestabstände nicht eingehalten und/oder die pflanzlichen Abfälle nicht ausreichend trocken waren und es deshalb zu erheblichen Rauchbelästigungen kam. In vielen Fällen wird von besorgten Bürgern die Feuerwehr alarmiert, da es den Anschein hat, dass ein Schadenfeuer entstanden ist. Deshalb werden Zuwiderhandlungen gegen die Landesverordnung auch weiterhin konsequent zur Anzeige gebracht und können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden in allen Fällen die Einsatzkosten der Feuerwehr in Rechnung gestellt. Bitte informieren Sie sich deshalb vorher über die Zulässigkeit der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen und beachten Sie, dass keinesfalls im Zusammenhang bebauten Ortslage eine Verbrennung von pflanzlichen Abfällen erfolgen darf. 

Grünabfälle können im Rahmen der Müllabfuhr in der braunen Tonne entsorgt oder auch kostenfrei in den Recyclinghöfen angeliefert werden. Bitte beachten Sie hierzu auch die aktuelle Müll-Information des Landkreises Südwestpfalz.




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