Kommunalwahl: Wählerverzeichnis berichtigen

  • Leistungsbeschreibung

    Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so hat die Gemeindeverwaltung den Mangel von Amts wegen zu beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Verfahrens zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses sind. 

  • Teaser

    Das Wählerverzeichnis ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Zudem erfolgt eine Berichtigung, wenn ein Rechtsbehelf gegen das Wählerverzeichnis zulässig und begründet ist.

  • Verfahrensablauf

    Jeder, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der Gemeindeverwaltung erheben.

    Die Gemeindeverwaltung soll spätestens am 10. Tage vor der Wahl entscheiden.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der zuständigen Gemeindeverwaltung.

  • Voraussetzungen

    Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses werden festgestellt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Gründe zur Berichtigung sind glaubhaft zu machen.  

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl erhoben werden.

    Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, der am zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr erfolgt, können Nachträge und Streichungen nur ausnahmsweise vorgenommen werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde soll über den Widerspruch so rechtzeitig entscheiden, dass im Falle einer für den Widerspruchsführer günstigen Entscheidung der Wahlschein noch ausgestellt werden kann.

    Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Einsichtsfrist grundsätzlich nur auf der Grundlage eines erfolgreichen Rechtsbehelfs berichtigt werden.   

  • Anträge / Formulare

    Es werden keine Formulare erforderlich.


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Zuständige Mitarbeitende